Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 01.06.2006 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 03.03.1994 wird wie folgt geändert:
§ 12
Wahlgräber
erhält folgende Fassung:
(1) Nutzungsrechte werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Bei Wahlgräbern nur, wenn der überlebende Ehegatte das 50. Lebensjahr überschritten hat.
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 08.06.2006 in Kraft.
Heilungsvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Ausgefertigt, Binzen, den 02.06.2006
Ulrich May, Bürgermeister
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 03.03.1994 wird wie folgt geändert:
§ 12
Wahlgräber
erhält folgende Fassung:
(1) Nutzungsrechte werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Bei Wahlgräbern nur, wenn der überlebende Ehegatte das 50. Lebensjahr überschritten hat.
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 08.06.2006 in Kraft.
Heilungsvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn er nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Ausgefertigt, Binzen, den 02.06.2006
Ulrich May, Bürgermeister