Impressionen aus Binzen

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften "Mühlenstraße / Im Winkel"
- Aufstellungsbeschlüsse -

Der Gemeinderat von Binzen hat in öffentlicher Sitzung am 01.06.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Örtlicher Bauvorschriften für das Gebiet

„Mühlenstraße / Im Winkel“

beschlossen.

Mit dem Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine behutsame städtebauliche Entwicklung des Plangebiets im Ortskern von Binzen geschaffen werden.

Dabei soll der historische Charakter des Bereiches mit den ortstypischen Gestaltmerkmalen der Gebäude und Freibereiche weitgehend beibehalten werden.

In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich eines der ältesten Gebäude von Binzen, das sog. „Stapfelhus“.

Diesem städtebaulichen Ziel widerspricht eine möglicherweise zu intensive Wohnnutzung von Altgebäuden ebenso wie zu intensive Folgenutzungen nach Abbruch nicht mehr genutzter landwirtschaftlicher Bausubstanz, insbesondere wegen einer damit verbundenen Konzentration von Stellplätzen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll außerdem eine ausreichende öffentliche Erschließung, in Abstimmung mit der Anordnung der privaten Erschließungs- und Stellplatzflächen gesichert werden.

Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Abgrenzungslageplan Mühlenstraße - Im Winkel


Diese Abgrenzung entspricht auch dem Geltungsbereich der Veränderungssperre „Mühlenstraße/Im Winkel“ (vgl. folgende Mitteilung).

Binzen, den 07. Juni 2006
Ulrich May, Bürgermeister



Begründung für den Erlass einer Veränderungssperre im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mühlenstrasse / Im Winkel“

Der Gemeinderat von Binzen hat in öffentlicher Sitzung am 01.06.2006 die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Mühlenstrasse / Im Winkel“ beschlossen.

Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Mühlenstrasse“ (Aufstellungsbeschluss ebenfalls am 01.06.2006).

Die angestrebte behutsame städtebauliche Weiterentwicklung des bereits überwiegend bebauten Gebietes unter Beibehaltung des historischen Charakters erfordert eine Abstimmung der Erfordernisse der öffentlichen Erschließung und der privaten
Erschließungsanlagen sowie eine teilweise damit verbundene Neuordnung der Grundstücke.

In diesem Zusammenhang sollen nicht nur Gestaltungsmerkmale und Maßstäblichkeit der historischen Gebäude aufgegriffen werden, sondern auch die ortsbildprägenden Hof- und Vorgartenzonen soweit möglich erhalten werden.

U.a. befindet sich unmittelbar südlich angrenzend eines der ältesten denkmalgeschützten Gebäude von Binzen, das sog. „Stapfelhus“.

Die Veränderungssperre wird erforderlich, um innerhalb des Bestandes städtebaulich unerwünschte Änderungen auszuschließen und die Realisierung der mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgten Zielvorstellungen rechtlich zu sichern. Auslöser sind eine Bauvoranfrage von Investoren über Baumöglichkeiten sowie eine bereits erteilte Abbruchgenehmigung innerhalb des Gebiets.

Binzen, den 07. Juni 2006

Ulrich May, Bürgermeister


Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Mühlenstrasse / Im Winkel“

Nach §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. 08.1997 (BGBl. I, S. 2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 1359) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F.v. 3.10. 1983, zuletzt geändert am 18.12.1995 (GBl. 1996, Seite 29), hat der Gemeinderat der Gemeinde Binzen in öffentlicher Sitzung am 01.06.2006 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Mühlenstrasse / Im Winkel“ auf Gemarkung Binzen wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf eine Tiefe von ca. 50 m östlich der Mühlenstrasse, nördlich und südlich der Erschließungsstraße „Im Winkel“.
2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfaßt folgende Grundstücke:
Flurstück-Nr. 219, 223 und 223/1 jeweils ganz
Flurstück-Nr. 220 teilweise
3. Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan M 1 : 1.000, vom 01.06.2006 maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
a) Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

3. In Anwendung von § 14 (2) BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Binzen, den 07. Juni 2006

Ulrich May, Bürgermeister


Wie im Satzungstext angesprochen, tritt die Satzung über die Veränderungssperre mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Sie kann während der üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Binzen, Zimmer 2, eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 (1) Satz Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 (1) Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 (3) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Binzen, den 07. Juni 2006

Ulrich May, Bürgermeister


  • Gemeindeverwaltung Binzen
  • Am Rathausplatz 6
  • 79589 Binzen
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