Corona

Gemeindenachricht

Informationen zur Kindernotfallbetreuung


Die Entwicklung bezüglich der Verbreitung des Coronavirus hat die baden-württembergische Landesregierung dazu veranlasst ab Dienstag, 17. März 2020 den Unterricht und jegliche Veranstaltungen an Schulen sowie den Betrieb an Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege auszusetzen.

Die Regelung gilt bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020 (Ende der Osterferien). Mit Wirkung vom 17.04.2020 wurde die Schließung der Kindergärten und der Schulen (bis mindestens 04.05.2020 - Öffnung zunächst für ältere Klassen) verlängert. Die neuen Regelungen zur Notfallbetreuung gelten ab dem 27.04.2020.

Die Voraussetzungen gemäß den rechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg entnehmen Sie bitte den weiteren Informationen. Wir möchten Sie bitten, alle Informationen sorgfältig durchzulesen vor der Antragstellung.


Wie möchten Sie darauf hinweisen, dass lediglich beschränkte Kapazitäten für die Notfallbetreuung zur Verfügung stehen. Sofern die Anfragen die Kapazitäten überschreiten, wird die Schulleitung bzw. die Kindergartenleitung in Abstimmung mit dem Träger vorrangig Kinder aufnehmen,

- bei denen einer der Erziehungsberechtigten (sowie der weitere berufstätig ist) oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist oder

- für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder

- die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden berufstätigen (ohne Betreuungsmöglichkeit im eigenen Haushalt) leben.


Grundschule Vorderes Kandertal

Die Notfallbetreuung an den Schulen erstreckt sich nach der Vorgabe des Landes Baden-Württemberg auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler. Die Einteilung der Kinder obliegt der Schulleitung

Die bisher gebuchte Schulkindbetreuung in der jeweiligen Gemeinde erstreckt sich ebenfalls nur auf die genannten Notfälle.

Kindergärten und Hort

Die jeweilige Verbandsgemeinde wird gegebenenfalls zusammen mit den Trägern der Kindergärten die Notfallbetreuung gewährleisten, die sich auf den Zeitraum der bisherigen Betreuungszeit der Kinder erstreckt. Die Einteilung der Kinder obliegt der jeweiligen Gemeinde gegebenenfalls in Absprache mit den kirchlichen Kindergartenträgern.

Kritische Infrastruktur (Definition)

Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere:
  • die Gesundheitsversorgung (medizinisches und pflegerisches Personal, Hersteller von für die Versorgung notwendigen Medizinprodukten),
  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (hauptamtliche Kräfte: Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz),
  • die Sicherstellung der öffentlichen lnfrastruktur (Telekommunikation, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) sowie
  • die Lebensmittelbranche.

Voraussetzung

Berechtigt zur Teilnahme sind neben den oben erwähnten Berechtigten auch Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen, von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung. Weiterhin bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Bitte legen Sie vor dem Betreuungsbeginn eine Bescheinigung für beide Erziehungsberechtigte bzw. Alleinerziehende vor, in welcher Ihnen Ihre präsenzpflichtige Tätigkeit außerhalb der Wohnung sowie Ihre aktuelle Unabkömmlichkeit bescheinigt wird. Desweiteren muss die Bescheinigung Ihren Beschäftigungsumfang sowie Ihre regelmäßigen Arbeitstage umfassen.

Eine Betreuung ist lediglich an Tagen möglich, an welchen berufsbedingt eine Betreuung von den Erziehungsberechtigten nicht wahrgenommen werden kann.


Sollten Sie eine Notfallbetreuung  benötigen, so füllen Sie bitte nachstehendes Formular aus. Wir prüfen Ihren Anspruch und Ihr Bürgermeisteramt setzt sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung.
Das vom Land Baden-Württemberg angeordnete Ziel ist die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Wir bitten daher um Verständnis, dass der Kreis der Berechtigten möglichst klein gehalten werden muss.

Die Hinweise zu unserem Datenschutz können Sie hier einsehen.

  • Gemeindeverwaltung Binzen
  • Am Rathausplatz 6
  • 79589 Binzen
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