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Ansicht Rathaus Binzen

Biodiversitätsstärkungsgesetz

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (in Kraftgetreten im August 2020)

Relevante Punkte für Binzen:

  1. Lichtverschmutzung

Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelstrahler

Gesetzesgrundlage: § 21 NatSchG

Abs. 1 S. 1 & S. 2: „Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.“

Gesetzesbegründung sagt: Es handelt sich um eine ermessenslenkende Vorschrift, daher kein unmittelbarer messbarer Erfüllungsaufwand. Zweck ist es neue Beleuchtungsanlagen im Außenbereich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Laut Eckpunktepapier Punkt 9d:

Die Lichtverschmutzung sollte auf ein Minimum reduziert werden.

Neue Beleuchtungen sollten dem Stand der Erkenntnisse zum Insektenschutz gerecht werden. Bereits bestehende Beleuchtungen sollen auf mögliche Anpassungen geprüft werden.

Insgesamt wichtig, dass die Gesamtmenge der Beleuchtung reduziert wird, dass die Beleuchtung von Gebäuden und Werbeanlangen verringert wird und Vorgaben zur baulichen Beschaffenheit & Funktionalität der Beleuchtung im öffentlichen Raum geschaffen werden.

Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand:

§ 21 Abs. 2 NatSchG:

„Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig

und

2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.“

Zählen Kirchen auch zur öffentlichen Hand (zu 1. Lichtverschmutzung)?

  • Legaldefinition § 2 Abs. Nr. 6 EEWärmeG (Auszug):

Öffentliche Hand: Jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften

  • Daher gilt § 21 Abs. 2 NatSchG (Fassadenbeleuchtung Gebäude öffentlicher Hand) für Kirchen nicht.

Laternen:

§ 21 Abs. 3 NatSchG:

Satz 1: „Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist.“

Satz 2: „Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen.“

Gesetzesbegründung sagt: insektenfreundliche Beleuchtung ist nicht teurer als die weniger insektenfreundliche Beleuchtung, daher fallen nur die Sowieso-Kosten an.

Satz 3: „Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um/oder nachzurüsten.“

2. Verbot der Anwendung von Pestiziden

a. Für öffentliche Grünanlagen

§ 34 NatSchG:

Am 01.01.2022 tritt ein Verbot für alle Pestizide für alle Naturschutzgebiete außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kraft.

Für Härtefälle sind Ausnahmen beim RP zu beantragen. Unter Härtefälle zählen vor allem Existenzbedrohung und invasive Arten.

§ 17b Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG):

Das Land möchte die Menge der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40-50 % (bis 2030) reduzieren. Dafür fördert es die Anschaffung neuer Technik und den freiwilligen Verzicht auf Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Das Land zeigt verschiedene Maßnahmen auf, die bei zu Erreichung des Ziels maßgeblich helfen können. Hierunter fällt mithin die verstärkte Nutzung von resistenteren Sorten oder das geplante Verbot von Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten. Die Umsetzung der Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.

Gibt es ein Verbot von Pestiziden für alle öffentl. Grünanlagen?

  • Nicht für alle öffentlichen Anlagen, sondern nur für die hier genannten.

b. Verbot der Anwendung von Pestiziden in Klein- und Privatgärten

Derzeit besteht noch kein generelles Verbot. Das Land setzt sich beim Bund dafür ein, dass die Anwendung von Pestiziden in Privatgärten generell verboten wird.

Aber: Nach § 34a Abs. 1 u. 2 NatSchG sind Pestizide in Privatgärten die unter
§ 34 Abs. 1 S. 1 NatSchG fallen verboten (siehe Punkt zuvor).

Außerdem auch in Privatgärten, die in Entwicklungszonen von Biosphären-gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparks liegen.

3. Gesetzlicher Schutz von Streuobstbeständen

§ 33a NatSchG:

Ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot.

Für die Umwandlung bedarf es einer Genehmigung. Grundsätzlich ist eine Umwandlung nur durch Ausgleich (insb. durch einen neuen Bestand) möglich. Förderung vom Land für regelmäßige Pflege (Grünlandnutzung & Baumschnitt) möglich.

Eckpunktepapier:

Kleinere Areale oder einzelne Bäume sollen derweil so bewirtschaftet werden, wie der Eigentümer dies möchte, daher dürfen sie auch gerodet werden.

4. Verbot von Stein-Schottergärten

Privatgärten sollen insekten- und bienenfreundlich gestaltet werden. Daher gilt seit der NatSchG Novelle am 1. Aug 2020 das Verbot zur Versiegelung, wie z.B. das Anlegen von Schottergärten.

§ 21 a NatSchG (Gartenanlagen):

„Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung

von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO (Inhalt: „Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden“). Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.“

Gesteuert werden kann durch die Gestaltungsmöglichkeiten im B-Plan bzw. diese sollten mehr ausgebaut/ genutzt werden. Diese Möglichkeiten obliegen dem Gemeinderat und dieser sollte - nach Aussage des Landes - mehr mit diesen arbeiten und so die Gärten mehr steuern.  

5. Erhalt von Naturdenkmälern und Habitaten

§ 17d LLG und Eckpunktepapier:

Geplant ist, die Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen. Jedoch wird keiner dazu gezwungen.

Anerkennung der Flächen durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für ländlichen Raum.

6. Schutz landwirtschaftlicher Flächen

§ 16 LLG:

Das Land fördert Landschaftsentwicklung durch Grundlagenerhebungen (wie Bodenbilanzen) und die Aufstellung und Durchführungen von Planungen nach § 7 LLG.

Eckpunktepapier:

Die Umsetzung der Biotopverbundplanung wird für alle Kommunen verpflichtend.

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg