Corona

Gemeindenachricht

Corona-Regeln ab dem 01.10.2022


Übersicht über die Corona-Regeln ab 1. Oktober 2022

Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes im September 2022 durch den Bund werden einzelne Maßnahmen nun durch das Infektionsschutzgesetz und nicht mehr durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt.

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
» Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
» In Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
» Für das Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
» im ÖPNV,
» In Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutischen Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
» in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
» in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
» in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen.

Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund
» Im öffentlichen Personenfernverkehr.
» Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher:
» in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
» in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
» in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
» Einrichtungen für ambulantes Operieren,
» Dialyseeinrichtungen,
» Tageskliniken,
» Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchführen,
» Rettungsdienste
» in anderen vergleichbaren ambulanten oder stationären medizinischen Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
» Bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.
» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
» Für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
» Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Testpflicht
» Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG).
» Für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
» Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
» In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie in entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
» Landeserstaufnahmeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und-bewerbern sowie Geflüchteten etc.
» In Justizvollzugsanstalten etc.

Ausnahmen von der Testpflicht:
» Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
» Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
» Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres

Isolation & Quarantäne

» Eine Isolation bei vorliegendem positiven Corona-Test ist weiterhin erforderlich.

» Ein ausführliches FAQ zu dem Thema finden Sie auf Baden-Württemberg.de.

Weitere Infos finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.de oder der Webseite Ihrer Gemeinde.

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  • Gemeindeverwaltung Binzen
  • Am Rathausplatz 6
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