Corona

Gemeindenachricht

Änderung der CoronaVO Absonderung zum 03.05.2022


Die CoronaVO-Absonderung wurde mit Wirkung vom 03.05.2022 geändert.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

- die Absonderung kann bereits nach fünf Tagen beendet werden, sofern 48h Symptomfreiheit besteht, ansonsten verlängert sich diese entsprechend. Sie endet, aber unabhängig davon nach 10 Tagen.

- Absonderung von Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen: Nach Ablauf der 5 Tage schließt sich ein berufliche Tätigkeitsverbot an, dieses kann durch ein negatives Schnelltestergebnis beendet werden, es endet jedoch spätestens 15 Tage nach Ersterregernachweis.

- zudem entfällt die Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen, Haushaltsangehörige und Krankheitsverdächtige (auch für Altfälle). Es wird jedoch empfohlen, dass diese Personengruppe für 10 Tage ihre Kontakte reduziert.

- eine Regelung zum Ausstellen einer Absonderungsbescheinigung findet sich in der neue CoronaVO Absonderung nicht mehr wieder, lediglich Altfällen (Absonderung nach der VO in der Fassung vom 18.3) ist auf Verlangen eine solche auszustellen.

Die Neufassung der Absonderungsverordnung finden Sie unter dem Artikel als Download.

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