Corona

Gemeindenachricht

Landratsamt verfügt Ausgangsbeschränkungen ab 21.00 Uhr


Allgemeinverfügung

des Landratsamtes Lörrach zur Eindämmung und Bekämpfung der
weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 im Rahmen der Hotspot-Strategie des Landes Baden-Württemberg

Das Landratsamt Lörrach erlässt gemäß §§ 28 und 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung
mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem IfSG folgende Allgemeinverfügung:

1. Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet
a) mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder
b) mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, maximal jedoch fünf Personen.
Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.


Eine Privilegierung für Verwandte besteht entgegen § 9 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) nicht. Satz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

2. Die Durchführung von Veranstaltungen ist untersagt.
Ausgenommen hiervon sind
a) Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne von § 12 CoronaVO
b) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes im Sinne von § 11 CoronaVO
c) Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO
d) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen
e) Veranstaltungen im Sinne des § 13 Abs. 4 CoronaVO
f) der Schulbetrieb außerhalb der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums
g) Fort- und Weiterbildungskurse anerkannter Bildungseinrichtungen
h) Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen von Bildungseinrichtungen.
i) Veranstaltungen, die nach Ziffer 1 zulässig sind.

Der Schulbetrieb in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums ist den dortigen Regelungen vorbehalten, insb. der CoronaVO Schule, und damit nicht Gegenstand dieser Regelung.

Für den Begriff der Veranstaltung gilt die Definition nach § 10 Abs. 5 CoronaVO.

3. Das Verlassen der Wohnung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr ist nur bei triftigen Gründen erlaubt;

triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher bzw. dienstlicher Tätigkeiten, sowie von Tätigkeiten, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
b) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
d) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
e) Fort- und Weiterbildungskurse anerkannter Bildungseinrichtungen
f) Handlungen zur Versorgung von Tieren


4. Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

5. Der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstiger Bäder wird in Ergänzung zu § 13 Abs. 2 CoronaVO auch für den Schulsport, den Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport untersagt.

6. Der Besuch aller Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Nummern 1 und 2 der CoronaVO, also insbesondere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard (dies sind insbesondere der Standard N95 (USA) und der Standard KN95 (Volksrepublik China)) zulässig. Der Test darf frühestens 24 Stunden vor dem Besuchstermin durchgeführt worden sein. Das Ergebnis der Testung ist der Einrichtung auf Verlangen vorzulegen.

7. In Einzelhandelsbetrieben sind besondere Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen u.a. aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann, untersagt.

8. Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

9. Diese Verfügung stellt eine vollziehbare Anordnung im Sinne von § 73 Abs. 1a IfSG dar und ist somit bußgeldbewehrt. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.

10. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11.12.2020. Mit Geltungsbeginn wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Lörrach vom 4. Dezember 2020 zur Eindämmung und Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 vor dem Hintergrund einer außerordentlich starken Infektionslage aufgehoben.

11. Diese Verfügung tritt spätestens am 21.12.2020 außer Kraft. Sollte bis dahin die 7-Tages- Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten worden sein, tritt sie ebenfalls außer Kraft. Für die Feststellung ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen. Das Landratsamt wird die Feststellung
auf seiner Internetseite veröffentlichen.
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